Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4. Für beim Auftraggeber durchzuführende Montagen von Gegenständen, die von uns geliefert werden, gelten “besondere Bedingungen für den Anlagenbau”.
2. Auftragserteilung
2.1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.
2.3. Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4. In der schriftliche Auftragsbestätigung wird der voraussichtliche Liefertermin angegeben.
2.5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.7. Unsere Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt und bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen. Vertragsinhalt ist daher nur das, was von uns schriftlich als vereinbart festgehalten oder als solches von uns schriftlich bestätigt wird.
3. Lieferzeit
3.1. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als voraussichtlich. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Termin unser Werk verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.
3.2 Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert, beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung die Lieferzeit neu nach Maßangabe dieser bestätigten Auftragsänderung.
3.3. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung und der Transport abhängig ist verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohle- oder Energiemangel, versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir beim Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.
3.4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug ist.
Unbeschadet bleiben unsere darüber hinausgehenden Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrage oder Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von zwei Wochen.
4. Haftungsbeschränkungen
4.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf solche Schäden, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen und auf die Höhe des Kaufpreises.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unserer Vertragspflichten nicht.
4.2. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4.3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse von 3.3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
5. Preise
5.1. Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
5.3. Bei vereinbarten Preisen bleibt uns das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Materialpreise, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, daß die Lieferung innerhalb von sechs Wochen, bei Nichtkaufleuten vier Monaten, nach Auftragsbestätigung erfolgt. Für den Fall, dass Kostensteigerungen bei den Preisänderungsfaktoren eintreten, insbesondere solche, bei denen vom Lieferanten bezogenen Rohrmaterialien festzustellen sind, können wir den vereinbarten Preis unter den vorgenannten Voraussetzungen entsprechend erhöhen, soweit die Kosten-steigerung bis zum Lieferzeitpunkt eingetreten ist.
5.4. Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zur EURO gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen haben in Euro innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug in bar, oder per Überweisung auf ein von uns bezeichnetes Konto, zu erfolgen. Nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir nach erfolgloser Mahnung mit einwöchiger Zahlungsfrist, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz und gegenüber Unternehmern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens ist nicht ausgeschlossen.
6.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und –spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
6.3. Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
6.4. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderungen unbestritten ist oder rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist.
6.5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.7. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.
6.8. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns nach Abschluß des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem nicht mindestens 40 % seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.
7. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang
7.1. Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
7.2. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder –lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
7.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über. Für die Mitteilung der Anzeige durch uns genügt die Übersendung per Telefax und der Nachweis durch Telefaxprotokoll.
7.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.
7.5. Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vorn herein auf Kosten des Auftraggebers Transportversicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.
7.6. Wir sind berechtigt, in zumutbaren Umfang Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papieres erfolgt ist. Der Auftraggeber trägt während des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.
8.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gehen nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben, sofern dies nicht zwingend zur Erfüllung der Auftragszwecks erforderlich ist.
8.3. Unser Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Befüllung entstehende neue Ware oder Sache. Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgen bis zu vollständigen Bezahlung in unserem Auftrag. Bleiben bei einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir im Wert anteilig Miteigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner bzw. unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, vorab per Telefax, zu benachrichtigen.
8.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbereich, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten nach Maßgabe der Ziff. 8.8. an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
8.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer der Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das jederzeitige Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst geltend zu machen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung zu bestätigen bzw. anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so gilt die unter Ziff. 8.4. und Ziff. 8.5. niedergelegte Regelung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, welche uns zur Sicherung dient und die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
8.7. Die Abtretung bzw. Rechte an einer neu entstehenden Sache haften für die aus der Geschäftsverbindung uns zustehenden Forderungen bis zu einem die ausstehenden Forderungen um 15 % übersteigenden Betrag,. Darüber hinaus findet die Abtretung der Forderungen an uns nicht statt und geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl Sicherheiten frei. Dies gilt auch für das Entstehen von Miteigentumsanteilen und einer daraus resultierenden Forderung bei Weiterveräußerung, so dass die Forderung nur bis zur Höhe der Miteigentumsanteile zuzüglich 15% unserer Ansprüche sichert.
8.8. Über rechtliche oder tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise hat er uns über die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle des Zugriffs durch Dritte ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsabschluß vorzulegen.
8.9. Die Ermächtigung des Bestellers, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, erlischt, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug kommt, wenn er zahlungsfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder ähnliches Verfahren beantragt wird.
9. Gewährleistung, Verjährung, Garantie
9.1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unsere Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
9.2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
9.3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen.
9.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.4. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
9.5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäß Gebrauch.
9.6.. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Art. 9.5. entsprechend.
9.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9.7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
9.8. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
9.9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 4. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 4 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen, Sonstiges
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2. Bei Verträgen mit Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ausschließlich unser Sitz.
10.3. Bei Verträgen mit Unternehmern ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich unser Sitz.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
10.4. Die Daten des Auftraggebers werden elektronisch verarbeitet und gespeichert.
10.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werde, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 11.2003