AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4. Für beim Auftraggeber durchzuführende Montagen von Gegenständen, die von uns geliefert werden, gelten “besondere Bedingungen für den Anlagenbau”.

 

2. Auftragserteilung

2.1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

2.2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den  Auftrag erteilen zu wollen.Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

2.3. Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.4. In der schriftliche Auftragsbestätigung wird der voraussichtliche Liefertermin angegeben.

2.5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.7. Unsere Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt und bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen. Vertragsinhalt ist daher nur das, was von uns schriftlich als vereinbart festgehalten oder als solches von uns schriftlich bestätigt wird.

 

3. Lieferzeit

3.1. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als voraussichtlich. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Termin unser Werk verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.

3.2 Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert, beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung die Lieferzeit neu nach Maßangabe dieser bestätigten Auftragsänderung.

3.3. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung  und der Transport abhängig ist verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohle- oder Energiemangel, versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir beim Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.

3.4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug ist.
Unbeschadet bleiben unsere darüber hinausgehenden Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.

3.5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrage oder Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist  gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von zwei Wochen.

 

4. Haftungsbeschränkungen

4.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf solche Schäden, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen und auf die Höhe des Kaufpreises.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unserer Vertragspflichten nicht.

4.2. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

4.3. So­fern un­vor­her­seh­ba­re Er­eig­nis­se von 3.3. die wirt­schaft­li­che Be­deu­tung oder den In­halt der Lie­fe­rung er­heb­lich ver­än­dern oder auf unseren Be­trieb er­heb­lich ein­wir­ken, wird der Ver­trag un­ter Be­ach­tung von Treu und Glau­ben an­ge­mes­sen an­ge­passt. So­weit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, steht uns das Recht zu, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Wollen wir von die­sem Rück­tritts­recht Ge­brauch ma­chen, so haben wir dies nach Er­kennt­nis der Trag­wei­te des Er­eig­nis­ses un­ver­züg­lich dem Auftraggeber mit­zu­tei­len und zwar auch dann, wenn zu­nächst mit dem Auftraggeber ei­ne Ver­län­ge­rung der Lie­fer­zeit ver­ein­bart war.

 

5. Preise

5.1. Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.

5.3. Bei vereinbarten Preisen bleibt uns das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Materialpreise, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, daß die Lieferung innerhalb von sechs Wochen, bei Nichtkaufleuten vier Monaten, nach Auftragsbestätigung erfolgt. Für den Fall, dass Kostensteigerungen bei den Preisänderungsfaktoren eintreten, insbesondere solche, bei denen vom Lieferanten bezogenen Rohrmaterialien festzustellen sind, können wir den vereinbarten Preis unter den vorgenannten Voraussetzungen entsprechend erhöhen, soweit die Kosten-steigerung bis zum Lieferzeitpunkt eingetreten ist.

5.4. Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zur EURO gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Zahlungen haben in Euro innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug in bar, oder per Überweisung auf ein von uns bezeichnetes Konto, zu erfolgen. Nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir nach erfolgloser Mahnung mit einwöchiger Zahlungsfrist, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinsatz und gegenüber Unternehmern in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens ist nicht ausgeschlossen.

6.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und –spesen hat der Auftraggeber zu tragen.

6.3. Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.

6.4. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderungen unbestritten ist oder rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist.

6.5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.6. Bei Män­gel­rü­gen dür­fen Zah­lun­gen des Auftraggebers in ei­nem Um­fang zu­rück­ge­hal­ten wer­den, die in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den auf­ge­tre­te­nen Sach­män­geln ste­hen. Der Auftraggeber kann Zahl­un­gen nur zu­rück­hal­ten, wenn ei­ne Män­gel­rü­ge gel­tend ge­macht wird, über de­ren Be­rech­ti­gung kein Zwei­fel be­ste­hen kann. Er­folg­te die Män­gel­rü­ge zu Un­recht, ist der Lie­fe­rer be­rech­tigt, die ihm ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen vom Be­stel­ler er­setzt zu ver­lan­gen.

6.7. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.

6.8. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns nach Abschluß des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem nicht mindestens 40 % seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.

 

7. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang

7.1. Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

7.2. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder –lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

7.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über. Für die Mitteilung der Anzeige durch uns genügt die Übersendung per Telefax und der Nachweis durch Telefaxprotokoll.

7.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.

7.5. Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vorn herein auf Kosten des Auftraggebers Transportversicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.

7.6. Wir sind berechtigt, in zumutbaren Umfang Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papieres erfolgt ist. Der Auftraggeber trägt während des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.

8.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gehen nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben, sofern dies nicht zwingend zur Erfüllung der Auftragszwecks erforderlich ist.

8.3. Unser Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Befüllung entstehende neue Ware oder Sache. Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgen bis zu vollständigen Bezahlung in unserem Auftrag. Bleiben bei einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir im Wert anteilig Miteigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner bzw. unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, vorab per Telefax, zu benachrichtigen.

8.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbereich, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten nach Maßgabe der Ziff. 8.8. an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

8.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer der Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das jederzeitige Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst geltend zu machen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung zu bestätigen bzw. anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so gilt die unter Ziff. 8.4. und Ziff. 8.5. niedergelegte Regelung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, welche uns zur Sicherung dient und die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

8.7. Die Abtretung bzw. Rechte an einer neu entstehenden Sache haften für die aus der Geschäftsverbindung uns zustehenden Forderungen bis zu einem die ausstehenden Forderungen um 15 % übersteigenden Betrag,. Darüber hinaus findet die Abtretung der Forderungen an uns nicht statt und geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl Sicherheiten frei. Dies gilt auch für das Entstehen von Miteigentumsanteilen und einer daraus resultierenden Forderung bei Weiterveräußerung, so dass die Forderung nur bis zur Höhe der Miteigentumsanteile zuzüglich 15% unserer Ansprüche sichert.

8.8. Über rechtliche oder tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise hat er uns über die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle des Zugriffs durch Dritte ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsabschluß vorzulegen.

8.9. Die Ermächtigung des Bestellers, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, erlischt, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug kommt, wenn er zahlungsfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder ähnliches Verfahren beantragt wird.

 

9. Gewährleistung, Verjährung, Garantie

9.1. Wir leis­ten für Män­gel der Wa­re zu­nächst nach unsere Wahl Ge­währ durch Nach­bes­se­rung oder Neu­her­stel­lung.

9.2. So­fern wir die Er­fül­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gern, die Be­sei­ti­gung des Man­gels und Nach­er­fül­lung we­gen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­wei­gern, die Nach­er­fül­lung fehl­schlägt oder sie dem Auf­trag­ge­ber un­zu­mut­bar ist, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl nur He­rab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Rück­tritt) und Scha­dens­er­satz im Rah­men der Haf­tungs­be­schrän­kung statt der Leis­tung ver­lan­gen.

9.3. Der Auftraggeber hat Sach­män­gel­ ge­ge­nü­ber uns un­ver­züg­lich schrift­lich zu rü­gen.

9.3. Män­gel­an­sprü­che be­ste­hen nicht bei nur un­er­heb­li­cher Ab­wei­chung von der ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit, bei nur un­er­heb­li­cher Be­ein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei na­tür­li­cher Ab­nut­zung oder Schä­den, die nach dem Ge­fah­rü­ber­gang in­fol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Be­hand­lung, über­mä­ßi­ger Be­an­spru­chung, un­ge­eig­ne­ter Be­triebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, un­ge­eig­ne­ten Bau­grun­des oder die auf­grund be­son­de­rer äu­ße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vo­raus­ge­setzt sind, so­wie bei nicht re­pro­du­zier­ba­ren Soft­wa­re­feh­lern. Wer­den vom Auftraggeber oder von Drit­ten un­sach­ge­mäß Än­de­run­gen oder In­stand­set­zungs­ar­bei­ten vor­ge­nom­men, so be­ste­hen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Män­gel­an­sprü­che.

9.4. So­fern wir die in ei­nem Man­gel lie­gen­de Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten haben, ist der Auf­trag­ge­ber nicht zum Rück­tritt vom Ver­tra­ge be­rech­tigt.

9.5. An­sprü­che des Auf­trag­ge­bers we­gen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, We­ge-, Ar­beits- und Ma­te­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, so­weit die Auf­wen­dun­gen sich er­hö­hen, weil der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an ei­nen an­de­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Auf­trag­ge­bers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht sei­nem be­stim­mungs­ge­mäß Ge­brauch.

9.6.. Rück­griffs­an­sprü­che des Auftraggebers ge­gen uns ge­mäß § 478 BGB (Rück­griff des Un­ter­neh­mers) be­ste­hen nur in­so­weit, als der Auftraggeber mit sei­nem Ab­neh­mer kei­ne über die ge­setz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hi­naus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen hat. Für den Um­fang des Rück­griffs­an­spruchs des Auftraggebers ge­gen den Lie­fe­rer ge­mäß § 478 Abs. 2 BGB gilt fer­ner Art. 9.5. ent­spre­chend.

9.6. Rech­te des Auf­trag­ge­bers we­gen Män­geln, die nicht ein Bau­werk bzw. ein Werk, das in der Er­brin­gung von Pla­nungs- und Über­wa­chungs­leis­tun­gen hier­für best­eht, be­tref­fen, ver­jäh­ren in ei­nem Jahr ab Ab­nah­me des Wer­kes / Re­pa­ra­tur­ge­gens­tan­des.
Die kur­ze Ver­jäh­rungs­frist gilt nicht, wenn uns gro­bes Ver­schul­den vor­werf­bar ist, so­wie im Fal­le von uns zu­rechenbaren Kör­per- und Ge­sund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Le­bens des Auf­trag­ge­bers. Unsere Haf­tung des Auf­trag­neh­mers nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz bleibt eben­falls un­be­rührt.

9.7. Bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen von Män­geln oder der Über­nah­me ei­ner Ga­ran­tie für die Be­schaf­fen­heit blei­ben wei­ter­ge­hen­de An­sprüche un­be­rührt.

9.8. Ga­ran­tien im Rechts­sin­ne er­hält der Auf­trag­ge­ber durch uns nicht.

9.9. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gilt im Üb­ri­gen Art. 4. Wei­ter­ge­hen­de oder an­de­re als die in die­sem Art. 4 ge­re­gel­ten An­sprü­che des Auftraggebers ge­gen uns und unsere Er­fül­lungs­ge­hil­fen we­gen ei­nes Sach­man­gels sind aus­ge­schlos­sen.

 

10. Schlussbestimmungen, Sonstiges

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.2. Bei Verträgen mit Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ausschließlich unser Sitz.

10.3. Bei Verträgen mit Unternehmern ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich unser Sitz.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

10.4. Die Daten des Auftraggebers werden elektronisch verarbeitet und gespeichert.

10.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werde, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: 11.2003